De silvam et libertatem - Schlichtung des Konflikts zwischen Embaro und dem Testulam Wald [09.07.17]

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Argos
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De silvam et libertatem - Schlichtung des Konflikts zwischen Embaro und dem Testulam Wald [09.07.17]

von Argos am 10.07.2017 19:20

De silvam et libertatem

 

Hiermit erlässt Leonus Kattagien mit der Macht seines Amtes, als rechtmäßig eingesetzter König des Schwanenthrons gegenüber Argos Elvehan, Vertreter der Provzinz des Testulam-Waldes, folgendes Dekret, welches von Zweitgenanntem stellvertretend für alle Bewohner des Waldes anerkannt wird:

§1
Der Kriegszustand zwischen dem Staat Embaro und den Bewohnern des Testulam-Waldes ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben, da dieser Kriegszustand durch Irrtümer und Missverständnisse ausgelöst wurde.

§2
Folglich wird eine Amnestie die Bewohner des Testulam-Waldes betreffend erlassen. Sämtliche mutmaßliche Verbrechen, die von diesen begangen wurden, sind somit nichtig und bedürfen keiner weiteren Strafverfolgung.

§3
Die Provinz des Testulam-Waldes, ehemaliger Herrschaftsbereich des Staates Embaro erhält ab dem heutigen Tage alle Rechte und Pflichten einer "Selbstverwaltungszone". Ferner steht es dem Testulam-Wald frei, einen angemessenen Titel für diese zu wählen.

§4
Obgleich hierdurch der Testulam-Wald rein formell weiterhin dem Staat Embaro angehört, so sind die Bewohner von maßgeblichen Pflichten befreit.
Hierunter fallen:

§4.1
Abgaben an den Staat Embaro in Form von Zöllen und Steuern entfallen, sofern die Einkünfte der Selbstverwaltungszone den vereinbarten Freibetrag nicht überschreiten. Bei Überschreitung des Freibetrages entfällt 19% des Überschusses als Abgabe an den Staat Embaro.
§4.2
Die Wehrpflicht und somit der Dienst im embarischen Heer kann nicht von Bewohnern der Selbstverwaltungszone eingefordert werden.
§4.3
Die Bewohner des Waldes sind nur ihrer eigene Regierung Rechenschaft schuldig, solange deren Handeln dem Staat Embaro keinen mutwilligen Schaden zufügt.
§4.3
Die Auslieferung von Straftätern an die embarische Justiz erfolgt nur nach genauer Abwägung des Tatbestandes des Beschuldigten.

§5
Gleichsam erhalten die Bewohner des Waldes sämtliche Rechte, die einem jeden unabhängigen Staat zustehen.

§6
Um das Unrecht auszugleichen, welches die Bewohner des Testulam-Waldes durch embarische Truppen erlitten, verpflichtet sich der Staat Embaro, den Wiederaufbau des Herrschaftszentrums der als "Wächter" bekannten Waldmiliz zu fördern.

§7
Der Status als "Selbstverwaltungszone" wird als unantastbar angenommen und verpflichtet den Staat Embaro, stellvertretend durch seinen gewählten Herrscher, die Rechten und Pflichte des Waldgebiets und seiner Bewohner zu achten.

§8
Die Regierungen beider Parteien entsenden einen bevollmächtigten Botschafter an das Herrschaftszentrum ihres Bündnispartners, um Sorge zu tragen, dass die Rechte und Pflichten der Fraktionen gewahrt bleiben

§9
Fortan bestehen enge Handels- und Forschungsbeziehungen zwischen dem Staat Embaro und der Selbstverwaltungszone des Testulam-Waldes. Diese beinhalten:

§9.1
Es wird eine zollfreie Grenze zwischen den beiden Herrschaftsgebieten eingerichtet, die für die Bewohner beider Gebiete gilt, jedoch nicht für ausländische Reisende.
§9.2
Um die Beziehung und den Austausch beider Parteien zu fördern, gelten für Händler, die ein von der jeweiligen Regierung ausgestelltes Dokument mit sich führen, vergünstigte Bedingungen für An- und Verkauf.
§9.3
In Hinblick auf wissenschaftliche Forschung und Fortschritt verpflichten sich beide Parteien zu einer gemeinschaftlichen Arbeit im Dienste der Wissenschaft.

§10
Die beiden Parteien schließen ein defensives Schutzbündnis, welches besagt, dass diese sich im Falle eines ausländischen Angriffs uneingeschränkt unterstützen.
Geht die Aggression von einer der beiden Parteien aus, so obliegt es dem Botschafter des Bündnispartners über die Rechtmäßigkeit des Krieges zu entscheiden und im Zweifelsfall eine Beteiligung abzulehnen.

§11
Die Selbstverwaltungszone des Testulam-Waldes erklärt sich damit einverstanden, embarischen Staatsangehörigen uneingeschränkten Zutritt zum Wald zu gewähren, damit diese ihren Bedarf an Kräutern und Alchemiezutaten decken dürfen, sofern durch dieses Recht nicht das Gleichgewicht des Waldes gestört wird oder eine Schädigung der Interessen der Selbstverwaltungszone entsteht.

§12
Weiterhin erklärt sich die Selbstverwaltungszone dazu bereit, dem Staat Embaro das Recht zu gewähren, eine festgelegte Fläche des Waldes zu pachten und somit ihren eigene Bedarf an Nutzholz zu decken.


Urda, gezeichnet 5684 n.J.E.

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Leonus Kattagien                            Argos Elvehan

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