Embarisches Gesetzbuch
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Embarisches Gesetzbuch
von Giselda am 18.05.2017 18:06Embarisches Grundgesetz
Artikel 1
[Staatsstrukturprinzipien]
(1) Der Staat Embaro ist eine Absolute Monarchie.
(2) Alle Macht geht von dem amtierenden Herrscher aus.
(3) Herrscher ist nur wer direkter Nachfahre der Schwanenkönigin ist.
(4) Nur der König oder die Königin kann neue Gesetze schaffen und bereits bestehende außer Kraft setzen.
(5) Der König oder die Königin vereinen alle drei Gewalten in sich, können aber Vertreter bestimmen die in ihrem Sinne handeln.
Artikel 2
[Menschenwürde]
Die Würde des Menschen (hierbei sind alle vernunftbegabten Bürger mit gemeint) ist unantastbar.
Artikel 3
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Ordnung, das Sittengesetz oder das Wort des Königs/der Königin verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 4
[Gleichberechtigung von Männern und Frauen]
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden.
Artikel 5
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 6
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten, solange dabei nicht der König und seine Familie deformiert werden, und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Zensur findet statt.
(2) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zum König.
Artikel 7
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie sind heilig, sie stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(4) Den unehelichen Kindern sind die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 8
[Schulwese]
(1) Jeder Bürger hat ein Recht auf Bildung.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Ausbildung des Kindes zu bestimmen.
Artikel 9
[Versammlungsfreiheit]
(1)Alle Embaren haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 10
[Wehrdienst]
(1) Männer können sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben zum Dienst in den embarischen Streitkräften verpflichtet werden.
(2) Der Mann hat einen Wehrdienst von mindestens 3 Jahren zu leisten. Hierbei ist zu beachten, dass sollte der Verpflichtete in einer Ausbildung befinden steht es ihm zu diese zu beenden.
(3) Frauen dürfen auf keinen Fall zum Dienste an der Waffe verpflichtet werden.
(4) Sollte es im Falle eines Krieges der Bedarf an zivilien Dienstleistungen im Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen welche die Volljährigkeit erreicht haben zu solchen Diensten herangezogen werden.
Artikel 11
[Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Grundgesetz Teil II – Gewerbe, Zünfte, Handel
Artikel 12
[Gewerbe]
(1) Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
(2) Ein Gewerbe ist keine generell gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende Tätigkeit
Artikel 13
[Zünfte]
(1) Es gibt insgesamt 16 Zünfte.
(2) Die Zünfte sind Schuster, Fischer, Schlachter, Tuchmacher, Weber, Maler, Müller, Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Schneider, Bäcker, Sattler, Schmiede, Kürschner und Gerber.
(3) Jeder, der einer dieser Berufe nachgeht muss sich bei der entsprechenden, nächstgelegenen Zunft registrieren.
(3) Jeder Zunft steht ein Zunftmeister vor.
(4) Alle Zunftmeister sind Mitglieder im Zunftrat.
Artikel 14
[Handelsflotte]
Alle embarishen Kauffahrtsschiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 15
[Handelslizenz]
Handel darf nur von denjenigen betrieben werden die in Besitz einer offiziellen königlichen Handelslizenz sind.
Artikel 16
[Buchführung]
(1) Jeder der ein Gewerbe besitzt muss Buchführung über Haben und Soll, Gewinn und Verlust führen.
(2) Diese Buchführung plus die entsprechenden Steuern sind monatlich im Palast oder beim höchsten Steuerprüfer der Stadt vorzulegen.
(3) Die Steuerprüfung hat jederzeit das Recht eine unangemeldet eine Prüfung der Haushaltsbücher durchzuführen.
Gesetze zur Regelung der Thronfolge
Artikel 1
[Blut]
(1) Nur wer das Blut der Schwanenkönigin in sich trägt vermag einen Anspruch auf den Schwanenthron zu haben.
(2) Doch sind Erben mit reinem hochelfischen Blut vor Erben mit gemischtem Blut zu bevorzugen
Artikel 2
[Recht des Erstgeborenen]
(1) Nur das erstgeborene Kind des amtierenden Herrschers ist direkter Thronfolger.
(2) Das Geschlecht des erstgeborenen Kindes ist hierbei von keinem Belangen. Junge und Mädchen sind gleichberechtigt.
Artikel 3
[Verzicht des Thronanspruches]
(1) Ein Erbe hat das Recht auf seinen Thronanspruch zu verzichten.
(2) Sollte ein Erbe von diesem Recht Gebrauch machen so verwirkt er auch den Thronanspruch seiner Erben.
(3) Hat man einst auf den Thron verzichtet so kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 4
[Thronfolgerliste]
(1) Eine genaue Liste für die Thronfolge reicht noch über die direkte Königsfamilie hinaus.
(2) Nach der Familie folgen nahe Verwandte wie Cousins und Cousinen, die Rangfolge wird in einem Dokument des königlichen Archives aufbewahrt.